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   LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 9 Sa 246/10   

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https://dejure.org/2010,20890
LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 9 Sa 246/10 (https://dejure.org/2010,20890)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.10.2010 - 9 Sa 246/10 (https://dejure.org/2010,20890)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 (https://dejure.org/2010,20890)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs 2 BGB - außerordentliche Arbeitnehmerkündigung mit Auslauffrist - Abmahnung - Darlegungs- und Beweislast

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 314 Abs. 2 BGB; § 626 Abs. 1 BGB; § 628 Abs. 2 BGB
    Außerordentlicher Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nach Pflichtverletzung der Arbeitgeberin; Schadensersatzklage wegen Auflösungsverschuldens bei fehlender Abmahnung; Darlegungslast der Arbeitnehmerin für haftungsbegründende Kausalität

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentlicher Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nach Pflichtverletzung der Arbeitgeberin; Schadensersatzklage wegen Auflösungsverschuldens bei fehlender Abmahnung; Darlegungslast der Arbeitnehmerin für haftungsbegründende Kausalität

  • hensche.de

    Abmahnung, Eigenkündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentlicher Eigenkündigung der Arbeitnehmerin nach Pflichtverletzung der Arbeitgeberin; unbegründete Schadensersatzklage wegen Auflösungsverschuldens bei fehlender Abmahnung; Darlegungslast der Arbeitnehmerin für haftungsbegründende Kausalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erst Abmahnung dann fristlose Kündigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01

    Schadensersatz bei Eigenkündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 9 Sa 246/10
    Dem Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, dass die Klägerin keine fristlose, sondern eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen hat, sofern die vorzeitige Beendigung auf ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (BAG vom 08.08.2002, 8 AZR 574/01, AP Nr. 14 zu § 628 BGB = NZA 2002, S. 1323 bis 1328 Rdnr. 31 m.w.N.).

    Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BAG vom 08.08.2002 a.a.O. Rdnr. 32).

    Das heißt, die Klägerin muss darlegen und beweisen, dass der Aushang des Plakates sie zu der außerordentlichen Kündigung veranlasst hat und nicht andere Umstände für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich sind (vgl. Müller-Glöge im Erfurter Kommentar, 10. Aufl. § 628 Rdnr. 21 m.w.N., BAG vom 08.08.2002 a.a.O. Rdnr. 55; LAG Köln vom 21.07.2006, 4 Sa 574/06 zitiert nach Juris).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 9 Sa 246/10
    Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit ohne Weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den anderen Vertragsteil offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG vom 23.06.2009, 2 AZR 103/08 NZA 2009 S. 1198 bis 1202 = AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung jeweils Rdnr. 33).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 9 Sa 246/10
    Umgekehrt ist der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich, wenn es sich um eine Störung im Vertrauensbereich handelt, ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt und die Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP Nr. 137 zu § 626 BGB = DB 1997, 2386 bis 2387).
  • LAG Köln, 21.07.2006 - 4 Sa 574/06

    Schadensersatz nach Eigenkündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 9 Sa 246/10
    Das heißt, die Klägerin muss darlegen und beweisen, dass der Aushang des Plakates sie zu der außerordentlichen Kündigung veranlasst hat und nicht andere Umstände für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich sind (vgl. Müller-Glöge im Erfurter Kommentar, 10. Aufl. § 628 Rdnr. 21 m.w.N., BAG vom 08.08.2002 a.a.O. Rdnr. 55; LAG Köln vom 21.07.2006, 4 Sa 574/06 zitiert nach Juris).
  • LAG Hamm, 27.09.2013 - 10 Sa 629/13

    Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes

    Dem darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45) kommen hinsichtlich der haftungs begründenden Kausalität jedenfalls dann, wenn er keine außerordentliche fristlose Kündigung erklärt hat, keine - sich ggf. bereits auf die Anforderungen an seinen Vortrag (Darlegungsebene) auswirkenden - Beweiserleichterungen (zB im Sinn eines "Anscheinsbeweises") zugute (vgl. LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu A der Gründe, NZA-RR 2007, 134) .

    Jedoch hat zum einen der Kläger schon keine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen und hat zum anderen die Beklagte Umstände bezeichnet, aus denen ein anderer Kausalverlauf folgen könnte und die in die Richtung weisen, dass der Kläger ohnehin und unabhängig von etwaig schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten der Beklagten eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits seit längerem geplant gehabt haben könnte (vgl. LAG Niedersachsen 4. Oktober 2010 - 9 Sa 246/10 - jurisRn. 45; LAG Köln 21. Juli 2006 - 4 Sa 574/06 - zu B III der Gründe, NZA-RR 2007, 134) .

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